|
Lieferungs- und Leistungsbedingungen
der Firma
Stahlbau Vieregge GmbH & Co. KG, Nienburg/Weser
I. Vertragsgrundlagen
Gegenstand unseres Unternehmens ist der Stahlbau von der Teilekonstruktion
bis zur schlüsselfertigen Errichtung von Bauvorhaben inkl. Änderungsarbeiten/Umbauten
und Sonderanfertigungen aller Art. Für unsere Bauleistungen gelten
die VOB/B und /C DIN 18299, 18360 in der bei Werkvertragsabschluss jeweils
gültigen Fassung sowie nachstehende Bedingungen, soweit sie nicht
zur VOB/B im Widerspruch stehen. Für unsere sonstigen Lieferungen
und Leistungen gelten diese Bedingungen ohne Einschränkung. Von unseren
Bedingungen abweichende Konditionen des Bestellers erkennen wir ohne schriftliche
Zustimmung nicht an. Unsere Bedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis
abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an diesen vorbehaltlos
ausführen und er sie annimmt sowie bei zukünftigen Geschäftsbeziehungen
ohne ausdrücklich erneute Bezugnahme sowie stets bei Ergänzungs-
und Zusatzaufträgen.
II. Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Vereinbarungen werden
erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Soweit unsere
Mitarbeiter mündlich Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben,
die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese
zu ihrer Wirksamkeit stets unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Die zur Bestellung oder dem Angebot gehörenden Unterlagen
wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Massangaben sind nur annähernd
massgebend, ausser wir haben sie ausdrücklich und schriftlich als
verbindlich vereinbart. Angaben im LV, Zeichnungen, technische Daten,
Spezifikationen etc. sind keine Eigenschaftszusicherungen, soweit sie
nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. Angaben
in Broschüren, Prospekten/Katalogen etc. werden ohne besondere schriftliche
Vereinbarung nicht Vertragsinhalt und stellen keine vertragsgemässe
Beschaffenheitsangabe unserer Lieferung/Leistung dar.
3. Ohne schriftliche Vorgabe des Bestellers schulden wir eine Lieferung
mittlerer Art und Güte.
4. Geben wir unser Angebot aufgrund eigener Vorbemessung und nicht
auf der Basis einer vom Besteller beigestellten Statik/LV ab, behalten
wir uns eine Preisanpassung im Umfange der statisch geforderten Änderungen
in Baustoffen und Ausführung vor. Geben wir unser Angebot auf der
Grundlage einer vom Besteller vorgegebenen Statik/LV ab, bezahlt der Besteller
die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass seine Unterlagen für
uns nicht offensichtlich erkennbar unvollständig und/oder fehlerhaft
sind, und zwar in dem Umfange, in dem unser Angebot die tatsächlichen
Änderungen nicht erfasst.
5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen
und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Das gilt
nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht bei uns zu vertreten
ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes
mit unserem Zulieferer. Wir werden den Besteller über die Nichtverfügbarkeit
der Leistung unverzüglich informieren und eine erhaltende Gegenleistung
erstatten.
III. Muster, Zeichnungen
Alle unseren Eigentums-/Urheberrechten unterliegenden Angebote/ Unterlagen
inkl. DV-Ergebnisse dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder
weiter gegeben noch veröffentlicht oder vervielfältigt noch
für andere als den vereinbarten Zweck benutzt
werden.
IV. Vertragsdurchführung
1. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
2. Wir sind weiter befugt, die vertraglich vereinbarten Leistungen
durch Nachunternehmer erbringen zu lassen.
3. Sämtliche Nebenarbeiten (z. B. Maurer-, Stemm-, Verputz-,
Zimmermann-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten,
sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt
sind, und somit bei Ausführung extra zu vergüten.
V. Preise und Zahlung
1. Verbindlich sind nur die in unserer Auftragsbestätigung
genannten Preise (zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen MwSt.)
und Zahlungsbedingungen.
2. Sofern der vereinbarte Liefer- und Leistungszeitpunkt sich um
mehr als vier Monate aus von uns nicht zu vertretenden Gründen verzögert,
sind wir befugt, eine Preisanpassung zu verlangen, wenn die Preise für
Material, Löhne oder Nebenkosten sich zwischenzeitlich erhöhen.
3. Für nach Vertragsabschluss vom Besteller geforderte Nacht-,
Sonntagsarbeit und Über-, Feiertagsstunden und/oder unvorhersehbare
Arbeiten unter erschwerten Bedingungen können wir zusätzlich
die tariflichen Zuschläge und Zulagen berechnen.
4. Zahlungen sind ohne jeden Abzug netto Kasse zu leisten. Die
Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen von uns bestrittener
Gegenansprüche ist unzulässig.
VI. Liefer- Leistungszeit/Verzug
1. Von uns angegebene Termine oder Zeiten sind nur verbindlich,
wenn sie als solche ausdrücklich gekennzeichnet sind. Unsere Liefer-
und Leistungsfrist beginnt mit dem Erhalt der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen,
wie Genehmigungen, geprüfter Statik, Gewichts- und Massangaben etc.
2. Die Liefer- und Leistungsfrist verlängert sich angemessen
bei Eintritt unvorhergesehener, von uns nicht zu vertretender Hindernisse.
3. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der
Vertragspflichten des Bestellers voraus. Änderungs- oder Ergänzungswünsche
des Bestellers verlängern die Liefer- Leistungszeit angemessen.
VII. Abnahme und Gefahrübergang bei Lieferverträgen
1. Bei Lieferverträgen liefern wir unversichert ab Werk, von
dem aus die Gefahr übergeht, auch wenn wir den Transport vorgenommen
haben.
2. Ist der Besteller Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs/Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf
mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur oder die sonst zur Ausführung
der Versendung bestimmte Person auf den Besteller über.
3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug
der Annahme ist.
Das gilt auch, wenn unsere Leistungen aus Gründen, die der Besteller
zu vertreten hat, unterbrochen werden und wenn wir unsere bis dahin erbrachten
Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Bestellers übergeben haben
oder wir die Teilabnahme berechtigt beantragt haben.
4. Ist der Besteller Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs/Verschlechterung der verkauften Ware auch beim Versendungskauf
erst mit der Übergabe der Lieferung auf den Käufer über.
VIII. Mängelrügen bei Lieferverträgen
1. Bei Handelsgeschäften ist der Besteller verpflichtet, die
von uns gelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung, jedenfalls
aber in angemessener Frist je nach Art und Umfang der Lieferung, auf offensichtliche
Mängel zu untersuchen und schriftlich zu rügen. Anderenfalls
entfällt unsere Gewährleistungspflicht.
2. Ist der Besteller Verbraucher, ist er verpflichtet, innerhalb
einer Frist von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragwidrige
Zustand der Lieferung festgestellt wurde, offensichtliche Mängel
schriftlich anzuzeigen. Massgeblich für die Wahrung der Frist ist
der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Besteller diese
Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte 2 Monate
nach seiner Feststellung vom Mangel. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers.
Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft
den Besteller.
IX. Gewährleistung bei Lieferverträgen
1. Für Mängel der Lieferung leisten wir nach unserer
Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
2. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und
Ausführungen, z. B. Farbgebung, insbesondere bei Nachbestellungen
berechtigen nicht zu Beanstandungen. Technische Verbesserungen sowie notwendige
technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäss, soweit
sie keine Vertragsverschlechterung darstellen.
3. Uns steht ein mehrfaches Nachbesserungsrecht zu. Schlägt
dieses nach schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung endgültig
fehl, ist der Besteller zur Minderung befugt oder, wenn der Mangel erheblich
ist, zum Vertragsrücktritt. Schadenersatzansprüche neben dem
Rücktritt sind ausgeschlossen.
4. Wählt der Besteller statt des Rücktritts Schadenersatz,
verbleibt die Ware bei ihm, soweit zumutbar. Der Ersatz beschränkt
sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Lieferung.
5. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung
Schadenersatz, verbleibt, soweit zumutbar, die Lieferung bei ihm und der
Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis
und Wert der mangelhaften Sache.
6. Die Ziffern 4 und 5 gelten nicht, wenn wir die Vertragsverletzung
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
7. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Handelsgeschäften
für Lieferungen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise
nicht für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit
verursachen, 1 Jahr ab Ablieferung der Ware, im übrigen 2 Jahre ab
Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn ein offensichtlicher Mangel
nicht rechtzeitig angezeigt wurde.
8. Bei Handelsgeschäften gilt als Beschaffenheit der Ware
grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche
Äusserungen, Anpreisungen oder Werbungen des Herstellers stellen
daneben keine vertragsmässige Beschaffenheitsangabe unserer Ware
dar.
9. Garantien im Rechtssinne durch uns bedürfen der Schriftform.
X. Gewährleistung für Bauleistungen
1. Der Besteller hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung
zu setzen. Erst wenn diese, ggf. trotz mehrfacher Versuche, endgültig
fehlgeschlagen ist, steht dem Besteller unter Ausschluss des Rücktrittsrechtes
ein Anspruch auf Minderung oder Schadenersatz zu. Unser Nacherfüllungsanspruch
erlischt im übrigen nicht vor Zugang der Erklärung des Bestellers,
dass er statt der Nacherfüllung Minderung oder Schadenersatz verlangt
oder die Selbstvornahme betreibt. Im letztgenannten Fall ist unser Nacherfüllungsanspruch
nur ausgeschlossen, wenn mit der Ersatzvornahme schon begonnen ist.
2. Eine Mängelrüge hemmt die Verjährung der Gewährleistungsanprüche
ausdrücklich nicht, wenn wir nach Überprüfung der Mängelursache
feststellen, dass wir für den Mangel nicht verantwortlich sind.
3. Im übrigen gilt IX. Ziff. 9 auch für Bauleistungen.
4. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und
Ausführungen, z. B. Farbgebung, insbesondere bei Nachbestellungen,
berechtigen nicht zu Beanstandungen. Die Geltendmachung offensichtlicher
Mängel nach der Abnahme ist ausgeschlossen. Technische Verbesserungen
sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäss,
soweit sie keine Vertragsverschlechterung darstellen.
XI. Haftung
1. Wir haften nicht für Schäden, die durch eine vom Besteller
beigestellte fehlerhafte Statik entstehen, es sei denn, der Mangel in
der Statik war für uns offensichtlich erkennbar. Gleiches gilt für
vom Besteller beigestelltes Material für Bauleistungen/Montagearbeiten,
soweit die Ungeeignetheit des Materials für den vom Besteller vorgegebenen
Zweck für uns nicht offensichtlich ist.
2. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt
sich unsere Haftung auf den nach der Art der Lieferung vorhersehbaren,
vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Das gilt auch bei
leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Gegenüber Unternehmen haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung
unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht
Ansprüche aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen
nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder
bei Verlust des Lebens des Kunden.
Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren
innerhalb eines Jahres ab Lieferung der Ware, soweit wir nicht arglistig
oder grob schuldhaft gehandelt haben.
XII. Pflichten des Bestellers bei Bauleistungen
1. Wenn lt. Vertrag nicht besonders angeboten, ist das Gerüst
stets bauseits zu gestellen.
2. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die
Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für
die Aufbewahrung ein schliessbarer Raum bauseitig zur Verfügung zu
stellen. Die Unfallverhütungsvorschriften sind vom Bauherren zu beachten
und einzuhalten.
3. Der Besteller hat Baustrom, Bauwasser und notwendige sanitäre
Einrichtungen vorzuhalten. Er hat eine Bauwesenversicherung abzuschliessen,
an deren Kosten wir uns nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung
beteiligen.
4. Unsere Mitarbeiter entsorgen bei Bauausführung Müll
und entfernen aus Anlass der Bauarbeiten entstandenen Dreck/Unrat, weshalb
wir uns an den Kosten einer Baureinigung nur beteiligen, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart ist oder aber der Besteller uns nachweist, dass
wir unsere Leistungspflicht nicht erfüllt haben.
5. Der Besteller haftet für die Festigkeit der bauseitig erstellten
Fundamente (Betonfestigkeit) und von vorhandenen Hallenböden. Die
Baustelle und ihre Zufahrt müssen bei jedem Wetter mit Fahrzeugen
bis 40 t befahrbar sein. Der Zustand des Baustellengeländes muss
die Abladung und den Zusammenbau der Lieferteile ermöglichen und
es muss ausreichend Platz für Rollgerüste vorhanden sein. Ober-
Freileitungen im Montagebereich hat der Besteller rechtzeitig abzubauen.
6. Falls Explosions- und/oder Brandgefahr besteht, hat der Besteller
uns vorab schriftlich auf die entsprechenden Gefahren konkret hinzuweisen,
insbesondere wegen von uns ggf. durchzuführender Schweiss- und Lötarbeiten.
Kosten für Sicherheitsvorkehrungen trägt der Besteller.
XIII. Pflichten des Bestellers bei Lieferungen
Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift sowie Vorschläge,
Berechnungen, Projektierungen etc. sollen dem Besteller lediglich die
bestmögliche Verwendung unserer Produkte erläutern und befreien
ihn nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von
der Eignung unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck
zu überzeugen.
XIV. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur
vollständigen Bezahlung aller Rechnungen vor. Bis zur Bezahlung des
Liefergegenstandes ist der Besteller nicht befugt, die Ware zu veräussern,
zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
Er ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsware uns unverzüglich
schriftlich anzuzeigen und die Pfändungspfandgläubiger von dem
Eigentums- vorbehalt zu unterrichten.
2. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen
Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer
ordnungsgemässen Geschäftsführung weiter veräussert
werden.
3. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den
Abnehmer aus der Veräusserung bereits jetzt an uns abgetreten. Bei
Weiterveräusserung der Gegenstände hat sich der Besteller gegenüber
seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche
aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der
Besteller bereits jetzt an uns ab.
4. Wird unser Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden
Gegenständen verbunden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den verbundenen Gegenständen
zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass
die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart,
dass der Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt. Wird
der von uns gelieferte Liefergegenstand vom Besteller bzw. im Auftrag
des Bestellers als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines
Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten
oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auch auf Vergütung
mit allen Nebenrechten einschliesslich der Einräumung einer Sicherungshypothek
an uns ab. Wird die Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das
Grundstück des Bestellers eingebaut, tritt der Besteller schon jetzt
die aus einer Weiterveräusserung des Grundstückes oder von Grundstückrechten
entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab.
5. Übersteigt der Wert der für den Besteller bestehenden
Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um 20%, sind
wir auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten
nach unserer Wahl verpflichtet.
XV. Anspruch bei Nichtdurchführung des Vertrages
Kann der Vertrag aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat,
nicht durchgeführt werden, können wir die vertraglichen bzw.
gesetzlichen Ansprüche oder stattdessen einen Betrag in Höhe
von 10% der Vertragssumme (brutto) verlangen. Dem Besteller bleibt vorbehalten
nachzuweisen, dass ein Anspruch überhaupt nicht oder in niedrigerer
Höhe besteht.
XVI. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Nienburg/Weser. Gerichtsstand ist ausschliesslich
Nienburg/Weser, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist.
XVII. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorbenannten Bestimmungen unwirksam sein oder werden,
berührt das die Wirksamkeit der Bestimmungen im übrigen ausdrücklich
nicht.
Stand 03/2005
|